Erläuterungen
Aquakultur umfasst alle Produktionsformen zur Erzeugung von aquatischen Organismen wie Forellenproduktion, Karpfenteichwirtschaft, Flusskrebsproduktion in Teichen, Austernproduktion auf Tischkulturen, Kreislaufaquakultur oder Algenproduktion.
Die Aquakultur grenzt sich eindeutig von der Fangfischerei ab, da sie gemäß den Legaldefinitionen der Verordnung (EG) Nr. 1380/2013 und der Richtlinie 2006/88/EG als kontrollierte Aufzucht aquatischer Organismen mit Techniken zur Steigerung der Produktion der Organismen über die natürlichen ökologischen Kapazitäten hinaus definiert ist. Die Organismen verbleiben in allen Phasen der Aufzucht bis einschließlich der Ernte Eigentum einer oder mehrerer natürlicher oder juristischer Personen.
Als aquatische Organismen gelten nach der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) Fische sowie aquatische Krebstiere, Weichtiere, Pflanzen, Reptilien und Amphibien. Gemäß dem Fischerei- und Tierseuchenbekämpfungsrecht der EU umfassen Aquakulturtiere jedoch ausschließlich Fische, Weichtiere und Krebstiere.
Nach Angabe der FAO wird Aufzucht betrieben, sobald mit Maßnahmen wie Besatz, Fütterung oder Prädatorenvergrämung mit dem Ziel der Üroduktionssteigerung in den Wachstumsprozess eingegriffen wird. Unter Bezugnahme auf die englischen Originaltexte („rearing or cultivation“) der vorgenannten Verordnung und Richtlinie gelten alle Tätigkeiten der Aufzucht oder der Haltung von Aquakulturtieren zum Zwecke der Erzeugung von Besatztieren oder Aquakulturerzeugnissen als „Aufzucht".
Nach der Fischseuchenverordnung gilt jeder Betrieb, der einer Tätigkeit im Zusammenhang mit der Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen nachgeht als Aquakulturbetrieb. Neben Forellenbetrieben, Betrieben der Karpfenteichwirtschaft oder Kreislaufanlagen sind Teiche oder Anlagen, in denen der Bestand ausschließlich für die Angelfischerei durch Besatz mit Fischen aus Aquakultur erhalten wird („Angelteiche“) ebenso vom Geltungsbereich der Fischseuchenverordnung betroffen wie gewerbliche Zierfischhaltungen und nicht gewerbliche Gartenteiche. Ob die Miesmuschelerzeugung auf ausgewiesenen Kulturflächen als Aquakultur im Sinne der Legaldefinitionen gilt, hängt maßgeblich davon ab, ob die Tiere sich zum Zeitpunkt der Haltung im Eigentum befinden oder gemäß § 960 BGB als wilde Muscheln gelten.
Legaldefinitionen der EU:
1. Fischereirecht: Verordnung (EG) Nr. 1380/2013: Art. 4 Abs. 1 Nr. 25 Verordnung (EG) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.
Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates
„Aquakultur“ ist die kontrollierte Aufzucht aquatischer Organismen mit Techniken zur Steigerung der Produktion der fraglichen Organismen über die natürlichen ökologischen Kapazitäten hinaus; die Organismen verbleiben in allen Phasen der Aufzucht bis einschließlich der Ernte Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person
2. Tierseuchenbekämpfungsrecht: Richtlinie 2006/88/EG: Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten
„Aquakultur“: die Aufzucht von Wasserorganismen mit entsprechenden Techniken mit dem Ziel der Produktionssteigerung über das unter natürlichen Bedingungen mögliche Maß hinaus, wobei die Organismen während der genannten Aufzucht oder Haltung, einschließlich Ernte bzw. Fang Eigentum einer oder mehrerer natürlicher oder juristischer Personen bleiben
Weitere Begriffsdefinitionen
I. TIERE IN AQUAKULTUR / ARTEN
Richtlinie 2006/88/EG vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten Art. 3 Abs. 1 Buchst. b „Tier in Aquakultur“: jedes Wassertier in allen Lebensstadien - einschließlich der Eier und des
Samens/der Gameten -, das in einem Zuchtbetrieb oder einem Weichtierzuchtgebiet aufgezogen wird, einschließlich eines wild lebenden Wassertieres, das für einen Zuchtbetrieb oder ein Weichtierzuchtgebiet bestimmt ist Richtlinie 2006/88/EG vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für
Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten
Art. 3 Abs. 1 Buchst. e
„Wassertier“: Fisch der Überklasse Agnatha und der Klassen Chondrichthyes und Osteichthyes; Weichtiere des Stammes Mollusca; Krebstier des Unterstamms Crustacea;
Tiergesundheitsgesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324)
§ 2 Nr. 5
„Fische“: Fische, einschließlich Neunaugen und Schleimaale, Krebstiere (Crustaceae) und Weichtiere (Molluska), in allen Entwicklungsstadien jeweils einschließlich der Eier und des Spermas
Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. September 2014 (BGBl. I S. 1558) geändert worden ist
§ 2 Abs. 1 Nr. 1
„Fische aus Aquakultur“: Fische in allen Lebensstadien, einschließlich der Eier und der Samen, die in einem Aquakulturbetrieb aufgezogen, gehalten oder gehältert werden
Verordnung (EG) Nr. 762/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorlage von Aquakulturstatistiken durch die Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 788/96 des Rates
Anhang I Nr. 3
„Arten“: Arten der aquatischen Organismen, die anhand des internationalen Alpha-3-Artencodes, wie von der FAO festgelegt (ASFIS-Artenliste für fischereistatistische Zwecke), bestimmt werden.
II. AQUAKULTURBETRIEB
Richtlinie 2006/88/EG vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten
Art. 3 Abs. 1 Buchst. c
„Aquakulturbetrieb“: jeder - auch gewerbliche - öffentliche oder private Betrieb, der einer Tätigkeit im Zusammenhang mit der Aufzucht und Haltung von Tieren in Aquakultur nachgeht
Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. September 2014 (BGBl. I S. 1558) geändert worden ist
§ 2 Abs. 1 Nr. 2
„Aquakulturbetrieb“: jeder Betrieb, der einer Tätigkeit im Zusammenhang mit der Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen nachgeht
Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. September 2014 (BGBl. I S. 1558) geändert worden ist
§ 2 Abs. 1 Nr. 3
„Angelteich“: Teich oder sonstige Anlage, in denen der Bestand ausschließlich für die Angelfischerei durch Besatz mit Fischen aus Aquakultur erhalten wird.
III. BETREIBER
Verordnung (EG) Nr. 1380/2013vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr.
1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates
Art. 4 Abs. 1 Nr. 30
„Betreiber“: natürliche oder juristische Personen, die ein Unternehmen betreiben oder besitzen, das Tätigkeiten ausübt, die mit den einzelnen Stufen der Erzeugung, Verarbeitung, Vermarktung und des Vertriebs einschließlich Einzelhandelsketten von Erzeugnissen […] der Aquakultur zusammenhängen
Richtlinie 2006/88/EG vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten
Art. 3 Abs. 1 Buchst. d
„Betreiber von Aquakulturbetrieben“ jede natürliche oder juristische Person, die dafür verantwortlich ist, dass die Vorschriften dieser Richtlinie in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Aquakulturbetrieb eingehalten werden